Buchung auf Kreuzfahrtschiffen verbindlich
Kreuzfahrten sind keine Verkaufsveranstaltungen
Da hatte ein Kreuzfahrer auf seiner Reise mit der MS Europa direkt die nächste Kreuzfahrt gebucht. Später aber entschied er sich um und wollte die Kreuzfahrt kostenfrei stornieren. Das geht so einfach nicht: Kreuzfahrten sind keine Verkaufsveranstaltungen, damit gelten hier nicht die Regeln von Haustürgeschäften. Jedenfalls sieht das Amtsgericht Lünen den Fall so (Az.: 4 C 917/04 [II]).
Geklagt hatte die Reederei, der die Umbuchungs- und Stornogebühren in Höhe von über 2500 Euro sowie die Kosten für eine ebenfalls gebuchte Golfveranstaltung in Höhe von knapp 800 Euro erstattet haben wollte.
Nur weil der Vertrag an Bord eines Schiffes unterschrieben wurde, gelte kein Widerrufsrecht wie für Haustürgeschäfte. Eine Kreuzfahrt sei keine Verkaufsveranstaltung. Auch die Höhe der Stornogebühr könne durchaus weit höher liegen, als bei anderen Pauschalreisen: Bei einer mehrwöchigen Schiffsreise falle sie üblicherweise höher aus als bei Flug- oder Bahnreisen. Dem erhöhten Risiko des Kreuzfahrtanbieters, die stornierte Reise wegen des meist sehr hohen Preises nicht mehr zu vermitteln, müsse Rechnung getragen werden, entschied das Gericht.