Kein Recht auf Reiserücktritt wegen Monsterwelle
Kein Reiserücktritt wegen Monsterwelle
Geht eine "Monsterwelle" auf ein Kreuzfahrschiff nieder, haben Passagiere nicht zwangsläufig ein Recht auf Abbruch der Reise. Das erläutert Sabine Fischer, Expertin für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam.
Solange die Passagiere nicht ernsthaft verletzt wurden oder Schäden am Kreuzfahrtschiff nicht beseitigt werden können, gibt es keinen Kreuzfahrt, eine Reise nicht anzutreten. Wetter oder Auswirkungen vom Wetter können nicht dem Reiseveranstalter angelastet werden sondern gehören zum "normalen Lebensrisiko".
Passagiere der Norwegian Dawn, deren Kabinen nach dem Zusammentreffen mit einer solchen seltenen "Monsterwelle" unter Wasser gestanden hatten, wurden allerdings schon vorzeitig auf Wunsch nach Hause geflogen. Die Kosten dafür übernahm die Reederei. Für Passagiere, die erst später die Reise antreten wollten, galten allerdings keine besonderen Regelungen. Grundsätzlich müssen Passagiere selbst damit zurecht kommen, wenn sie von einer Riesenwelle in Angst und Schrecken versetzt wurden.
In Situationen wie der mit der Norwegian Dawn gäbe es allerdings unter Umständen Mängelansprüche. Dies gilt zum Beispiel, wenn Sonnendeck oder Pools nicht genutzt werden können, oder die Kabine aufgrund von Schäden gewechselt werden muss. Mängelansprüche gegen den Veranstalter sind dabei grundsätzlich verschuldensunabhängig.
Wenn der Urlaub auf dem Schiff ganz oder teilweise erheblich beeinträchtigt wird und der Erholungseffekt verloren geht, kommt auch ein Schadensersatz wegen "entgangegener Urlaubsfreude in Betracht. Voraussetzung ist hierfür, dass auf Seiten des Veranstalters ein Verschulden vorliegt. Hierfür muss man dann allerdings zum Beispiel einen Fehler des Schiffskapitäns nachweisen. Wird ein Reisender durch eine Welle verletzt, kann er bei Verschulden des Veranstalters auch Schmerzensgeld fordern.
Mängelsprüche müssen Reisende spätestens vier Wochen nach dem letzten Tag der Reise schriftlich beim Veranstalter geltend machen. Wie bei alles Reisemängeln ist es sinnvoll die Mängel vor Ort zum Beispiel mit Fotos zu dokumentieren und sich Namen und Adressen von Zeugen zu notieren. In einem Fall wie dem der Norwegian Dawn sollte das nicht notwendig gewesen sein: Der Veranstalter NCL hat von sich aus sofort reagiert und entsprechende Angebote für Ausgleichszahlungen gemacht.